Ab dem 1. April 2022 müssen in der Schweiz sämtliche E-Bikes mit Licht unterwegs sein. Das gilt auch tagsüber. Und dabei spielt es keine Rolle, ob man in der Stadt oder auf den Trails unterwegs ist.

Während die Lichtpflicht für schnelle E-Bikes bereits besteht, müssen ab April nun auch die langsameren Elektrovelos mit Licht ausgestattet sein. Diese Regel zählt nicht nur im Strassenverkehr, sondern auch auf den Trails. Das Gute: Die E-Bikes müssen nicht komplett umgerüstet werden. Gewöhnliche Anstecklichter erfüllen die Vorgaben.

Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Verkehrsfläche ist dann öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient und somit einem unbestimmten Benutzerkreis die faktische Benutzungsmöglichkeit offensteht. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist somit im Normalfall eine öffentliche Strasse und die Lichtpflicht gilt auch dort.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Tagfahrlicht gilt ausnahmslos für alle E-Bike-Typen, auch E-MTBs und E-Rennräder.

  • Als Tagfahrlicht kann auch die bestehende Beleuchtung eingeschaltet werden; es muss kein spezielles bzw. separates Tagfahrlicht angebracht werden.

  • Das Tagfahrlicht an E-Bikes ist in der Schweiz nicht typengenehmigungspflichtig.

  • Beim (Tag-) Fahrlicht werden auch Aufsteck-Akkuleuchten akzeptiert, die sich (als Diebstahlschutz und zum Nachladen) entfernen lassen.

  • Das Tagfahrlicht darf nicht blinken und blenden und sollte auf 100 Meter sichtbar sein. Die Lichtstärke wird nicht näher spezifiziert.

 

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